Satzung der Wertstoff-Bühne e. V.

§ 1 Name

Die Vereinigung führt den Namen „Wertstoff-Bühne  e.V.“

Sitz des Vereins ist in Soest.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Gerichtstand ist das Soester Amtsgericht.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung von Kinder, Jugend- und Erwachsenentheatervorstellungen deutschsprachiger
    Dramen und deren  Erarbeitung und Präsentation
  • die Förderung von Choreographie und Tanz von Jugendlichen und Erwachsenen
  • Förderung der Zusammenarbeit mit Theater-AGs der weiterführenden Schulen in Soest
  • Durchführung von Theaterbegegnungen, Lehrgängen, Schulungen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; insbesondere alle Einkünfte und Überschüsse restlos den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich aktiv für die Zwecke des Vereins einzusetzen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

 

§6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und einer/einem stellv. Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes  vertreten.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Der Vorstand lädt zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen müssen der Textform (§ 126b BGB) genügen.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

Ihre Aufgaben sind:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für
  • das zurückliegende Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschluss des Vereinshaushaltes
  • Wahl eines neuen Vorstands

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

 

§ 9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Dieser hat die Kassenprüfung zur Aufgabe. Der/die Vorstandsvorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende kann nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 23.Juni 2016 erstellt.